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Verwaltungsrecht

Verwaltungsrecht

Das Verwaltungsrecht regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen den Menschen und der Verwaltung der öffentlichen Hand, egal, ob es sich um eine Bundesbehörde, Landesbehörde, Kommunalbehörde oder eine sonstige hoheitlich tätige Behörde handelt.

Man unterscheidet generell das allgemeine Verwaltungsrecht von dem besonderen Verwaltungsrecht.

Unter dem allgemeinen Verwaltungsrecht versteht man im Wesentlichen die Rechtsgrundlagen für das behördliche Handeln der Verwaltung (Gesetze, Verordnungen, kommunale Satzungen und Verwaltungsvorschriften), die Art und Weise, wie die Verwaltung nach außen hin tätig wird (Verwaltungsakt, Verwaltungsvertrag oder Realhandlung), welche Beteiligungsrechte zu beachten sind und die zwangsweise Durchsetzung behördlicher Maßnahmen (Verwaltungsvollstreckungsrecht), aber auch die Ersatzansprüche gegen die öffentliche Hand, allgemein als Staatshaftungsrecht bekannt.

Als besonderes Verwaltungsrecht werden die einzelnen Bereiche des öffentlichen Rechts bezeichnet, die eine besondere gesetzliche Regelung erfahren haben, wie zum Beispiel das Immissionsschutzrecht, das öffentliche Baurecht (Baugesetzbuch und Hessische Bauordnung), das Recht der kommunalen Abgaben (kommunale Steuern wie die Grundsteuer, Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch, Straßenausbaubeiträge, Wasser- und Abwasserbeiträge, oder Gebühren für die Nutzung kommunaler Einrichtungen wie die Wasser- und die Abwassergebühren), das Polizei- und Ordnungsrecht, das Kommunalrecht, das Ausländerrecht, das Versammlungsrecht, das Gewerberecht, das Umweltrecht oder das Beamtenrecht, um nur einige wesentliche dieser Rechtsgebiete zu nennen.

Drei wesentliche Grundsätze im Verwaltungsrecht lauten:

1. Kein Handeln gegen das Gesetz;

2. kein Handeln ohne ein Gesetz und

3. alles Handeln der Verwaltung muss verhältnismäßig sein, das heißt es muss geeignet und angemessen sein, um den öffentlichen Zweck zu erreichen, und es darf nicht stärker in die Rechte der Menschen eingreifen, als es der Zweck der Maßnahme erfordert.

Wer sich durch eine Behörde in seine Rechten verletzt sieht, kann Rechtsschutz  bei den Verwaltungsgerichten erhalten, egal ob der Eingriff durch einen Verwaltungsakt, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, eine Verwaltungsvorschrift, eine Satzung oder auf sonstige Art zum Beispiel durch eine Handlung erfolgt ist. Nur für Amtshaftungsansprüche gibt es eine besondere Zuständigkeit der Landgerichte.

Der Schwerpunkt unserer Kanzlei im Verwaltungsrecht liegt im kommunalen Abgabenrecht, im öffentlichen Baurecht und im öffentlichen Dienstrecht (Beamtenrecht) und wird bearbeitet von unserem Fachanwalt für das Verwaltungsrecht, Harald Scherer.

HARALD SCHERER

HARALD SCHERER

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht sowie Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht