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Wohnungseigentumsrecht

Wohnungseigentumsrecht

Üblicherweise ist der Eigentümer eines Grundstücks auch der Eigentümer des auf dem Grundstück stehenden Gebäudes. Bei mehreren Eigentümern eines Grundstücks gehört alles allen. Mehrere Eigentümer eines Grundstücks können ihr Eigentum in Sondereigentum aufteilen, sodass jeder dieser Eigentümer über Sondereigentum an einer Wohnung oder einem Gewerberaum in diesem Gebäude verfügt.

Diese Aufteilung in Sondereigentum kann unmittelbar im Zusammenhang mit der Bebauung des Grundstücks erfolgen, aber auch noch nachträglich bei bereits vorhandenen Gebäuden. Für die Begründung von Sondereigentum bedarf es zunächst einer Abgeschlossenheitsbescheinigung für die jeweiligen Wohnungen und Geschäftsräume, die die Bauaufsichtsbehörde erteilt. Dann erstellen Ihnen unsere Notare eine Teilungserklärung, die Grundlage jeder Wohnungseigentumsgemeinschaft ist und die wechselseitigen Rechte- und Pflichten der Eigentümer/innen festlegt. Ergänzt wird dieser Vertrag durch die Normen des Wohnungseigentumsgesetzes.

Jede Eigentümergemeinschaft sollte, muss aber nicht zwingend eine WEG-Verwaltung haben, die die Eigentümergemeinschaft nach außen vertritt. Die Verwaltung soll einmal jährlich zu einer Eigentümerversammlung einladen, auf der die Gesamtheit der Eigentümer über alle wesentlichen Fragen der Eigentümergemeinschaft entscheidet, zum Beispiel über die jährlich zu erstellende Hausgeldabrechnung, den Wirtschaftsplan als Grundlage der Wohngeldzahlung, über Investitionen in das Gemeinschaftseigentum oder auch darüber, ob die Eigentümergemeinschaft einen Rechtsstreit führt.

Im Zusammenhang mit Sondereigentum oder Wohnungseigentum kann es vielfältige Streitigkeiten geben, zum Beispiel mit der WEG-Verwaltung wegen der jährlichen Hausgeldabrechnung oder den Aufgaben und Befugnissen der WEG-Verwaltung, mit anderen Miteigentümern wegen der Abgrenzung zwischen Sondereigentum, für das der jeweilige Sondereigentümer alleine verantwortlich ist, und dem Gemeinschaftseigentum, für das die Eigentümergemeinschaft zur Instandhaltung verpflichtet ist, wegen einzelnen Sondereigentümern eingeräumten Sondernutzungsrechten an bestimmten Teilen des Grundstücks oder generell wegen der Instandsetzung beziehungsweise der Veränderung des Gebäudes oder seiner Außenanlage und der Rücklagenbildung.

Für die Lösung Ihrer Probleme im Zusammenhang mit der Begründung oder der Nutzung und Verwaltung Ihres Sondereigentums steht Ihnen unser Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Rechtsanwalt Harald Scherer, als Ansprechpartner zur Verfügung.

Für die Erstellung einer Teilungserklärung oder Eigentumsübertragungen sprechen Sie bitte unsere Notarin Jeanette Gorr an.

HARALD SCHERER

HARALD SCHERER

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht sowie Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

JEANETTE GORR, LL.M.

JEANETTE GORR, LL.M.

Rechtsanwältin und Notarin, Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht